Verwaltungsgerichtshof
05.11.2015
2013/06/0086
GRS wie 1250/75 E 15. Dezember 1975 RS 1
(hier: ohne den letzten Satz)
Liegt einem Bescheid, welcher einem Kollegialorgan (hier dem Gemeinderat) zuzurechnen ist, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es nämlich an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides.