Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2014

Geschäftszahl

2013/06/0057

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden, so auch die Rechtsmittelbehörden, haben im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Zur geltenden Rechtslage gehören auch die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne (Hinweis E vom 29. April 2005, 2005/05/0106).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/06/0058