Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2014

Geschäftszahl

2013/06/0057

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hat in ihrem Bescheid klar und deutlich jene Gründe, die sie zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides bewogen haben, darzulegen, um so der Gemeindebehörde die Möglichkeit zu geben, im fortgesetzten Verfahren einen der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Bescheid zu erlassen (Hinweis E vom 19. Mai 1998, 97/05/0290).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/06/0058