Verwaltungsgerichtshof
21.02.2014
2013/06/0057
Die Vorstellungsbehörde hat in ihrem Bescheid klar und deutlich jene Gründe, die sie zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides bewogen haben, darzulegen, um so der Gemeindebehörde die Möglichkeit zu geben, im fortgesetzten Verfahren einen der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Bescheid zu erlassen (Hinweis E vom 19. Mai 1998, 97/05/0290).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/06/0058