Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
2013/05/0212
GRS wie 2010/05/0044 E 13. November 2012 RS 3
Bei Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen ist nicht allein vom Bauvorhaben auszugehen, vielmehr sind die bereits bestehenden im Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 genannten Einwirkungen mit zu berücksichtigen und die Auswirkungen durch die vom Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln (Hinweis E vom 22. November 2005, 2003/05/0156).