Verwaltungsgerichtshof
10.12.2013
2013/05/0211
Da - wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. November 2003, B 1019/03, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgeführt hat - die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen, ist es hiebei nicht von Bedeutung, dass Fristen für die Wiederaufnahme eines nationalen Verfahrens in der MRK nicht vorgesehen sind. Entgegen der Beschwerdeauffassung ist es für die vorliegende Beurteilung ohne Belang, ob die Dauer des Verfahrens "von der Baubehörde römisch eins. Instanz bis zum EGMR" (offensichtlich gemeint: bis zum Urteil des EGMR vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2)) wesentlich länger als drei Jahre gedauert hat.