Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2013

Geschäftszahl

2013/05/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0015 E 26. Februar 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der klare Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2, AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen.