Verwaltungsgerichtshof
10.12.2013
2013/05/0211
GRS wie 2004/07/0015 E 26. Februar 2004 RS 1
Der klare Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2, AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen.