Verwaltungsgerichtshof
10.12.2013
2013/05/0211
GRS wie 2012/05/0026 E 28. Februar 2012 RS 1
(hier: ohne den letzten Satz)
Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit der Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG sowie die Zulässigkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Artikel 131 und 144 B-VG behindern den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht (Hinweis Erkenntnisse vom 17. Mai 1991, 90/06/0092, und vom 9. Juni 1994, 92/06/0229, 93/06/0054, jeweils mwN). Da das Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz beendet ist und das daran anschließende Vorstellungsverfahren keinen Instanzenzug iS des AVG darstellt, steht die Zulässigkeit der Vorstellung der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Gemeindebehörde nicht entgegen (Hinweis E vom 11. Dezember 2001, Zl. 99/05/0170).