Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Geschäftszahl

2013/05/0191

Rechtssatz

Ein vermuteter Konsens für Baumaßnahmen ist nur anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme, wie etwa Radierungen in vorhandenen Plänen, vorliegen. Gleiches muss für Schwärzungen gelten.