Verwaltungsgerichtshof
27.08.2014
2013/05/0169
Im gegenständlichen Fall wurde der Erdkern auf das Niveau des Kellerzugangs abgegraben und an Stelle des Erdkerns eine Freitreppe errichtet. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass das "anschließende Gelände" dem obersten Abschluss der Freitreppe entspricht, weil an die Außenwände eines Gebäudes anschließende weitere bauliche Anlagen, wie Stützmauern oder Freitreppen, grundsätzlich nicht bewirken können, dass sich der relevante Geländeverlauf verändert (Hinweis E vom 15. Februar 2011, 2010/05/0209).