Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Geschäftszahl

2013/05/0169

Rechtssatz

Es ist unbedenklich, wenn sich der unbefangene Sachverständige auf fremde Unterlagen stützt, solange er selbst die sachverständigen Schlussfolgerungen zieht (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0273, mwN).