Verwaltungsgerichtshof
27.04.2016
2013/05/0167
Gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen. Jedenfalls mit der Zustellung des Einsatzberichtes wurde der Miteigentümer von der gesetzten notstandspolizeilichen Maßnahme informiert und damit in die Lage versetzt, eine Maßnahmenbeschwerde an den UVS zu erheben. Da er dieses Rechtsmittel jedoch unbestrittenermaßen nicht erhoben hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausging.