Verwaltungsgerichtshof
27.04.2016
2013/05/0167
GRS wie 2007/15/0205 B 28. Oktober 2009 RS 1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 16. September 1997, 95/08/0123, und 20. November 2002, 99/08/0167).