Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

2013/05/0167

Rechtssatz

Der einschreitende Rechtsanwalt wurde von dem vor Einbringung der Beschwerde Verstorbenen zur Beschwerdeerhebung nicht bevollmächtigt. Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist die Beschwerde dem ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem allerdings die Beschwerdelegitimation fehlt (Hinweis E vom 7. Oktober 1993, 93/01/0709).