Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Geschäftszahl

2013/05/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0156 E 26. Mai 2011 RS 8

Stammrechtssatz

Ein unbestimmt gehaltenes und nicht näher begründetes Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes darzulegen (Hinweis E 13. Oktober 1992, 90/07/0076).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/05/0151

2013/05/0152

2013/05/0155

2013/05/0154

2013/05/0153