Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Geschäftszahl

2013/05/0077

Rechtssatz

Die UVP-Pflicht setzt grundsätzlich an Schwellenwerten an, wie dies auch die hier gegenständliche Regelung des Anhanges 1 Ziffer 43, UVPG 2000 zeigt. Wenn nun kein Fall vorliegt, bei dem in Umgehungsabsicht die 25%-Schwelle unterschritten wird, dann bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber bei Vorhaben bis zu einem eher geringen Prozentsatz - wie von 25% - der Schwellenwerte von der Kumulierung absieht. Es liegt in seinem rechtspolitischen Entscheidungsspielraum, solche Vorhaben, die selbst unter der Schwelle für die UVP-Pflicht liegen und von denen selbst daher typischerweise eher geringfügige Beeinträchtigungen der Umwelt ausgehen, nicht schon deshalb der UVP-Pflicht zu unterwerfen, weil es auch noch Umweltbelastungen durch andere Vorhaben gibt.