Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
2013/05/0077
Der Umstand, dass bei Umgehungsprojekten die 25%-Grenze nicht gilt (wobei die Frage, ob ein Umgehungsprojekt vorliegt, durch das die UVP umgangen werden soll, der Beweiswürdigung durch die Behörde obliegt, vergleiche das E vom 21. Dezember 2011, 2006/04/0144), führt auch dazu, dass die 25 %-Grenze keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet.