Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Geschäftszahl

2013/05/0077

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn 25 % des jeweiligen Schwellenwertes durch das konkrete Änderungsvorhaben nicht erreicht werden, keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214, mwN). Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch eine Aufsplitterung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (Hinweis E vom 29. März 2006, 2004/04/0129, und vom 21. Dezember 2011, 2006/04/0144; vergleiche dazu, dass eine Aufsplitterung eines einheitlichen Projektes in mehrere Teile auch nicht zu mehreren Vorhaben im Sinne des UVPG 2000 führt, das Erkenntnis vom 7. September 2004, 2003/05/0218).