Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
2013/05/0077
Paragraph 3 a, UVPG 2000 behandelt bereits seiner Überschrift nach "Änderungen". Dies bedeutet, dass sich sowohl Paragraph 3 a, Absatz 5, UVPG 2000 auf solche Änderungen bezieht, wie auch aus der Verwendung des Wortes "Änderungsprojektes" in dieser Bestimmung ersichtlich ist, als auch Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000, der ausdrücklich "Änderungen von Vorhaben" nennt. Es kann kein Zweifel bestehen, dass auch unter "beantragten Vorhaben" im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000 die entsprechenden Änderungen gemeint sind. Ebenso ist es eindeutig, dass die in Paragraph 3 a, Absatz 5, UVPG 2000 genannte "Kapazitätsausweitung" vergleiche auch Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000) nur jene ist, die durch eine solche Änderung erfolgt, wie auch Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000 auf die "Kapazität" des "beantragten Vorhabens", also der geplanten Änderung, abstellt. Insgesamt ergibt sich somit, dass auch die 25%-Schwelle nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000 nur nach der geplanten Änderung zu berechnen ist.