Verwaltungsgerichtshof
27.08.2014
2013/05/0065
GRS wie 2005/05/0368 E 3. Juli 2007 RS 2
Ist das Bauwerk unzulässig, dann HAT die Behörde den Abbruch anzuordnen. Diese Anordnung ist somit zwingend vorgesehen; eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie eine Bedachtnahme darauf, ob Nachbarn mit der Abweichung einverstanden sind.