Verwaltungsgerichtshof
29.09.2016
2013/05/0058
Weder die Tatsache, dass die Baubehörde nach Errichtung des Gebäudes Anfang der 1960er Jahre keinen baupolizeilichen Auftrag erlassen hat, noch der Umstand, dass auf den umliegenden Grundstücken Gebäude errichtet wurden, für die gleichfalls keine Baubewilligungen vorliegen, vermögen die Konsensmäßigkeit des Gebäudes zu begründen (Hinweis E vom 26. April 1988, 87/05/0199).
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050058.X02