Verwaltungsgerichtshof
24.02.2015
2013/05/0054
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Annahme gerechtfertigt ist, es lasse eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, OÖ BauTG 1994 eine schädliche Umweltwirkung nicht erwarten, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. Entgegen der Ansicht der Behörde sind im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, allerdings gegeben, weil 23 Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw. Schallverhältnissen verbunden ist (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0177, mwN). Es wäre somit im Hinblick auf das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der jeweiligen Grundgrenze der Nachbarn festzustellen und deren Auswirkung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen.