Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Geschäftszahl

2013/05/0054

Rechtssatz

Bezüglich der Beschaffenheit des Bauplatzes gewährt die OÖ BauO 1994 den Nachbarn kein subjektives-öffentliches Recht. Insbesondere kann aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, OÖ BauO 1994, der die Eignung betreffend die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstückes für eine zweckmäßige Bebauung regelt, kein Nachbarrecht abgeleitet werden (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2009/05/0277, mwN). Gleiches gilt für die in Paragraph 6, OÖ BauO 1994 getroffenen Bestimmungen über Gestalt und Größe des Bauplatzes, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nämlich den Interessen einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung im Bereich der zu verbauenden Liegenschaft, dienen und daher keine Nachbarrechte begründen (Hinweis E vom 3. Juni 1980 zu Paragraph 4, OÖ BauO 1976, 2701/79, mwN, dessen Aussagen sich auf Paragraph 6, OÖ BauO 1994 übertragen lassen).