Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Geschäftszahl

2013/05/0054

Rechtssatz

Nachbarn können durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Sie haben aber im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiellrechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren von Relevanz waren und nunmehr ihre Nachbarrechte betreffen (Hinweis E vom 15. Februar 2011, 2009/05/0217, mwN).