Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Geschäftszahl

2013/05/0043

Rechtssatz

Im E vom 15. März 2011, 2008/05/0024 wurde zur "unbedingten Erforderlichkeit" von Geländeveränderungen ausgeführt, dass Voraussetzung für eine zulässige Geländeveränderung jedenfalls ist, dass eine für sich rechtmäßige Baulichkeit errichtet wird. Dies bedeutet im gegebenen Zusammenhang vor allem, dass die Baulichkeit an die vor ihrer Errichtung bestehende Höhenlage im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz Wr KlGG 1996 möglichst angepasst sein muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050043.X02