Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Geschäftszahl

2013/05/0043

Rechtssatz

Wenn Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz Wr KlGG 1996 bestimmt, dass "Baulichkeiten" der "bestehenden Höhenlage" möglichst "anzupassen" sind, so kann schon nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Worte kein Zweifel bestehen, dass mit der "bestehenden Höhenlage" jenes Niveau gemeint ist, das ohne diese Baulichkeiten und vor ihrer Errichtung vorhanden ist, und dass somit jede Geländeveränderung unter der und rund um die Baulichkeit im Zusammenhang mit der Frage der "Anpassung" von maßgeblicher Bedeutung ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050043.X01