Verwaltungsgerichtshof
29.04.2015
2013/05/0025
GRS wie 98/05/0136 E 27. Oktober 1998 RS 2
Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (hier gem Paragraph 49, Absatz eins, OÖ BauO 1994) setzt voraus, daß die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw ist. Für die Klärung der Frage aber, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (Hinweis E 24.2.1998, 97/05/0325).