Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2014

Geschäftszahl

2013/05/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0044 E 13. November 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen ist nicht allein vom Bauvorhaben auszugehen, vielmehr sind die bereits bestehenden im Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 genannten Einwirkungen mit zu berücksichtigen und die Auswirkungen durch die vom Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln (Hinweis E vom 22. November 2005, 2003/05/0156).