Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2014

Geschäftszahl

2013/05/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0044 E 13. November 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Baubehörde hat selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0247). Denn die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektivöffentlichen Rechte sind zwar im Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung aber nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht.