Verwaltungsgerichtshof
15.05.2014
2013/05/0023
Die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet. Die gegenständlichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Widmungskategorie "Grünland" (§30 OÖ ROG 1994) bieten nun den Nachbarn keinen Immissionsschutz, sodass diese kein Recht auf Einhaltung dieser Widmung haben. Dadurch, dass die Errichtung des Rinderstalles im Grünland bewilligt wurde, können daher die Nachbarn in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0247, mwN; ferner das E vom 27. Jänner 2004, 2001/05/1062).