Verwaltungsgerichtshof
15.05.2014
2013/05/0023
Das Grundstück, auf dem der Rinderstall errichtet werden soll, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Grünland -
Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" gewidmet. In dieser Widmungskategorie dürfen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz OÖ ROG 1994 nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies ist allein im Verhältnis zur Grünlandnutzung zu beurteilen, und mögliche Einwirkungen der Baulichkeit auf die Umgebung haben bei der Anwendung dieser Vorschrift daher außer Betracht zu bleiben (Hinweis E vom 27. Jänner 2004, 2001/05/1062, mwN).