Verwaltungsgerichtshof
18.11.2014
2013/05/0022
Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 räumt anerkannten Umweltorganisationen in einem Verfahren zur Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, das Recht ein, Akteneinsicht zu nehmen und einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Diese Bestimmung begründet jedoch - im Unterschied etwa zu Paragraph 19, Absatz 10, leg. cit., worin anerkannten Umweltorganisationen in Genehmigungsverfahren das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof eingeräumt ist keine Parteistellung solcher Umweltorganisationen im Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, leg. cit. und auch keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof.