Verwaltungsgerichtshof
18.11.2014
2013/05/0022
In seinem Urteil vom 30. April 2009, C-75/08 (Mellor), hat der EuGH (u.a.) ausgeführt, dass "Dritte, wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden, sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis kann, wie im Ausgangsverfahren, die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen". Bekräftigt wurde diese Rechtsprechung im Urteil des EuGH vom 16. Februar 2012, C-182/10 (Marie-NoElle Solvay u.a.). Zudem besteht nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche das Urteil, C- 260/11, RN 31), wie in Artikel 10 a, Absatz 3, der Vorgängerrichtlinie 85/337/EWG (nunmehr: Artikel 11, Absatz 3, der UVP-RL, 2011/92/EU) ausdrücklich festgehalten ist, das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel darin, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren.