Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Geschäftszahl

2013/05/0019

Rechtssatz

In Bezug auf die Nachbarrechte ist von der Einhaltung eines fiktiven Gebäudeumrisses auszugehen, auf dessen Grundlage sich die Bauteile als Gauben darstellen müssen. In diesem Rahmen verschlägt es nichts, wenn diese Bauteile nicht allseitig von Dachflächen umgeben sein sollten (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0155).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050019.X06