Verwaltungsgerichtshof
23.07.2013
2013/05/0019
In Bezug auf die Nachbarrechte ist von der Einhaltung eines fiktiven Gebäudeumrisses auszugehen, auf dessen Grundlage sich die Bauteile als Gauben darstellen müssen. In diesem Rahmen verschlägt es nichts, wenn diese Bauteile nicht allseitig von Dachflächen umgeben sein sollten (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0155).
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050019.X06