Verwaltungsgerichtshof
23.07.2013
2013/05/0012
GRS wie 2011/05/0093 E 13. November 2012 RS 3
Bauaufträge, die sich an den Eigentümer zu richten haben, sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich - sofern keine anderslautende Sondervorschrift besteht - an alle Miteigentümer zu richten. Unabhängig davon ist ein Bauauftrag aber nicht deshalb rechtswidrig, wenn nicht sämtliche Miteigentümer des Bauwerks dem Bauauftragsverfahren beigezogen worden sind. Dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss (Hinweis E vom 17. Juni 2003, 2002/05/1503).