Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Geschäftszahl

2013/05/0009

Rechtssatz

Die Wr BauO enthält keine Definition des Begriffes "Balkon". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (Hinweis E vom 28. März 1995, 95/05/0016) handelt es sich bei einem Balkon um einen überwiegend offenen Vorbau an einem Gebäude, der jedoch nicht an drei Seiten offen sein muss, wobei ein Balkon auch dann vorliegt, wenn zufolge einer Versetzung von Gebäudeteilen eine (weitere) Seite geschlossen ist, zwei Seiten jedoch offen bleiben.