Verwaltungsgerichtshof
27.08.2014
2013/05/0009
Die Wr BauO enthält keine Definition des Begriffes "Balkon". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (Hinweis E vom 28. März 1995, 95/05/0016) handelt es sich bei einem Balkon um einen überwiegend offenen Vorbau an einem Gebäude, der jedoch nicht an drei Seiten offen sein muss, wobei ein Balkon auch dann vorliegt, wenn zufolge einer Versetzung von Gebäudeteilen eine (weitere) Seite geschlossen ist, zwei Seiten jedoch offen bleiben.