Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Geschäftszahl

2013/05/0009

Rechtssatz

Die bloße Verweisung auf den Inhalt von im Verwaltungsverfahren vorgelegten Privatgutachten vermag - ebenso wie die Verweisung auf ein Vorbringen in früheren Schriftsätzen - ein solches, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG erforderliches Beschwerdevorbringen nicht zu ersetzen (Hinweis Erkenntnisse vom 15. Februar 2011, 2009/05/0339, und vom 15. März 2011, 2009/05/0301).