Verwaltungsgerichtshof
27.08.2014
2013/05/0009
Nachbarn können aus den Bestimmungen der Wr BauO über das Ortsbild (örtliche Stadtbild; vergleiche dazu Paragraph 85, Wr BauO) im Allgemeinen keine subjektiven öffentlichen Rechte ableiten (Hinweis E vom 29. Jänner 2013, 2012/05/0160). Dies gilt auch in Bezug auf das Interesse an der Erhaltung und dem Schutz des Baumbestandes.