Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Geschäftszahl

2013/05/0009

Rechtssatz

Da der Nachbar einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung hat, kommt ihm - unter der Voraussetzung, dass sein Schutzbereich betroffen sein kann - insofern ein Mitspracherecht in Bezug auf die für eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen zu (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0018).