Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Geschäftszahl

2013/05/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0223 E 12. Juni 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ BauO 1996 und der Bebauungsbestimmungen über die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche hat der Nachbar kein über die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 hinausgehendes Nachbarrecht.