Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Geschäftszahl

2013/05/0004

Rechtssatz

Das in Paragraph 41, Absatz eins, VwGG festgelegte Neuerungsverbot findet nur in Verfahren über Bescheidbeschwerden, nicht jedoch in Säumnisbeschwerdeverfahren Anwendung (Hinweis B vom 10. Dezember 2013, 2013/22/0223).