Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2014

Geschäftszahl

2013/04/0153

Rechtssatz

Paragraph 7, AVG räumt den Parteien kein förmliches Ablehnungsrecht ein; die Behörde muss sich (mangels Verpflichtung, über einen dahingehenden Antrag bescheidmäßig abzusprechen) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides mit der geltend gemachten Befangenheit auseinandersetzen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/04/0156