Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2014

Geschäftszahl

2013/04/0099

Rechtssatz

Zum Argument, das Verkehrskonzept könne schon verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Kompetenz "Bergwesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) nur den Transport innerhalb des Bergbaugeländes umfassen, ist darauf hinzuweisen, dass es dem vom VfGH im Zusammenhang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelten Berücksichtigungsprinzip entspricht, wenn der Bundesgesetzgeber andere Kompetenzen (vorliegend des "Verkehrswesens") berücksichtigt, wie es der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang bereits in Paragraph 82, MinroG 1999 mit der Berücksichtigung der Raumordnungskompetenzen der Länder getan hat (Hinweis E des VfGH vom 10. März 2001, VfSlg. 16.125; vergleiche zur Berücksichtigung der Raumordnung im MinroG 1999 auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2012, 2010/04/0086, und vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/01040, jeweils mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/04/0102