Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2014

Geschäftszahl

2013/04/0099

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 ist die Behörde verpflichtet, die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2009/04/0235 und 0236, mwN). Dabei hat die Behörde auf jene öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen, welche im Paragraph 83, Absatz 2, MinroG 1999 genannt sind. Unter anderem definiert Paragraph 83, Absatz 2, MinroG 1999 die "Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse und stellt somit - anders als Paragraph 82, Absatz eins, MinroG 1999 - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (den Flächenwidmungsplan) ab und unterscheidet sich von Paragraph 82, Absatz eins, MinroG 1999 auch dadurch, dass ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 zu berücksichtigen ist (Hinweis E vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/0140).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/04/0102