Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2014

Geschäftszahl

2013/04/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0040 E 25. Juni 2009 VwSlg 17714 A/2009 RS 3

Stammrechtssatz

Nach den Erläuterungen zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 39, zielt die Einfügung des Wortes "unverzüglich" in Paragraph 13, Absatz 3, AVG darauf ab, die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit des Antrages und der Vollständigkeit der Unterlagen zu verhalten, und es ist davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden können (Hinweis E 10. September 2008, 2007/05/0116; E 18. Jänner 2005, 2004/05/0120). Dabei handelt es sich freilich nicht um eine absolute Frist, sondern um einen Maßstab und demzufolge ist die Frage, ob eine "unverzügliche" Auftragserteilung erfolgte, letztlich immer an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/04/0102