Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2014

Geschäftszahl

2013/04/0095

Rechtssatz

Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in Paragraph 77, GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft (Hinweis E vom 6. April 2005, 2000/04/0067, mwN). Daher sind auch im Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 Auflagen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu vermeiden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß zu beschränken.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/04/0098

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040095.X01