Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.2013

Geschäftszahl

2013/04/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/04/0002 B 30. Jänner 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Auch in jenen Fällen, in denen nach der GewO 1994 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (Hinweis E 17.5.1988, 88/04/0087).