Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
2013/03/0161
Es ist nicht ausreichend, dass der ORF im Anschluss an eine Sachanalyse eine Diskussionssendung veranstaltet, in der die Teilnehmer/innen allfälligen Unrichtigkeiten der gezeigten Dokumentation entgegentreten können. Eine derartige Diskussionssendung, in der ein Zuseher von vornherein kontroversielle Ansichten und Äußerungen der Diskutanten erwartet, ist in der Regel nicht geeignet, den durch eine vorangegangene Dokumentation beim Zuseher entstandenen Eindruck, ein Thema sei darin sachlich richtig und weitgehend vollständig behandelt worden, zu beseitigen. Die gegenteilige Rechtsauffassung liefe letztlich auch darauf hinaus, dem ORF - hypothetisch - einen "Freibrief" für allenfalls unrichtige und nach dem Maßstab journalistischer Sorgfalt unzureichend recherchierter Sachanalysen zu geben und davon (negativ) Betroffene auf die Möglichkeit einer Gegendarstellung in einer Diskussion zu verweisen; eine solche Sichtweise kann dem ORF-G 2001 aber nicht unterstellt werden.