Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Geschäftszahl

2013/03/0157

Rechtssatz

Die Frage, ob und welche öffentlichen Interessen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Abs2 LuftfahrtG entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (Hinweis E vom 12. September 2001, 99/03/0242). Daher kommt es (etwa im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Schutz von Lärmimmissionen) entscheidend auf die Verhältnisse im Einzelfall, also insbesondere auf den geplanten Ort einer Außenlandung oder eines Außenabflugs und seiner jeweiligen Umgebung an (Hinweis E vom 26. März 2012, 2009/03/0056).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/03/0158 E 29. April 2015