Verwaltungsgerichtshof
29.04.2015
2013/03/0157
GRS wie 2012/03/0100 E 28. Februar 2014 RS 5
Die Behörde ist zuständig, in einem Antrag iSd Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG einschränkende Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, wenn solche Maßnahmen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erforderlich sind, um die Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG hintanzuhalten und damit den Antrag genehmigungsfähig zu machen vergleiche zur Bedeutung von Bedingungen und Auflagen in diesem Sinne das E vom 13. Juni 2012, 2011/06/0018, und das E vom 26. April 2006, 2003/04/0097, VwSlg 16.901 A). Daher sind - auch mit Blick auf Bedingungen und Auflagen - Feststellungen darüber notwendig, welche konkreten Gefährdungen (nach Art und Ausmaß) durch Außenlandungen und Außenabflüge ausgelöst werden, die Gegenstand des jeweils zur Entscheidung stehenden Antrages sind. Kann durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ausgeschlossen werden, dass die beantragten Außenlandungen bzw Außenabflüge zu einer Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses führen, hat eine antragstellende Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung vergleiche in diesem Sinne etwa das E vom 15. Dezember 2008, 2006/10/0179).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/03/0158 E 29. April 2015