Verwaltungsgerichtshof
29.04.2015
2013/03/0157
Eine Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG ist nur dann zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG stellt diesbezüglich auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall jeweils in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab (Hinweis E vom 28. Februar 2014, 2012/03/0100, und E vom 3. Juli 1991, 91/03/0064 (VwSlg 13.466 A/1991)). Auch der Schutz der Sicherheit der Luftfahrt liegt zweifellos im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 24. Juli 2012, 2009/03/0069). Bei dem hier relevanten weiten Verständnis des Begriffs der Sicherheit der Luftfahrt vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das E vom 28. Februar 2014, 2012/03/0100) zählt angesichts der mit den Rechtsvorschriften betreffend die Lufttüchtigkeit bzw die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen offensichtlich bezweckten Gefahrenabwehr auch dazu, dass ein Luftfahrzeug lufttüchtig iSd Paragraph 17, LuftfahrtG ist, wobei die Lufttüchtigkeit bzw Betriebstüchtigkeit entsprechend der ZLLV 2010 beurkundet sein muss.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/03/0158 E 29. April 2015